Anerkennung von Leistungen

In der folgenden Übersicht findest du Informationen zur Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen aus vorangegangenen Studiengängen oder aus einem Auslandssemester nach §19 SPO BSc 2015 oder §18 SPO MSc 2010

Wechsel des Studienganges

Wenn du aus einem anderen Studiengang zur Meteorologie wechseln möchtest, kannst du dir prinzipiell durch den Prüfungsausschuss Leistungen aus dem alten Studiengang anerkennen lassen. Zunächst wendest du dich dafür bitte an apl. Prof. Dr. Andreas Fink (Fachstudienberatung Meteorologie und Klimaphysik). Nach eingehender Beratung füllst du dann das Formular zur Anerkennung aus.

Achtung: Wirst du neu in den Studiengang Meteorologie immatrikuliert, musstb du den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation stellen (siehe § 19 (2), SPO BSc oder § 18 (2), SPO MSc).

Wechsel der Universität

Wenn du ein an einer anderen Universität begonnenes Studium in Meteorologie  am KIT fortsetzen möchtest, kannst du dir deine Studien- und Prüfungsleistungen anerkennen lassen. Das Verfahren entspricht dem beim Wechsel des Studiengangs. Als Belege dienen der Notenauszug des/der Studierende*n und das Modulhandbuch der Universität, von der ans KIT gewechselt wurde.

Achtung: Wirst du neu in den Studiengang Meteorologie immatrikuliert, musstb du den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation stellen (siehe § 19 (2), SPO BSc oder § 18 (2), SPO MSc).

Auslandsaufenthalt

Bei der Planung deines Auslandsstudiums kannst du im Modulhandbuch deiner Gastuniversität Lehrveranstaltungen auswählen, die inhaltlich im Wesentlichen Lehrveranstaltungen des Studienplans der KIT-Fakultät für Physik entsprechen.

Im ERASMUS-Programm füllst vor deinem Auslandsstudium ein Formular zu einem individuellen Studienplan, das sog. Learning Agreement aus. Schlag dazu dem Prüfungsausschuss vor, welche Lehrveranstaltungen und Erfolgskontrollen (Studien- oder Prüfungsleistungen) deiner Gastuniversität solche des KIT ersetzen sollen. Der Umfang (an Leistungspunkten) der anzuerkennenden Lehrveranstaltung darf dabei nicht wesentlich geringer sein, die zentralen Inhalte (gemäß Modulhandbuch) und die Prüfungsform (schriftlich, mündlich,...) müssen übereinstimmen und der Schwierigkeitsgrad der Erfolgskontrolle muss vergleichbar oder höher als am KIT sein.

Wir bieten Studierenden, die ein Auslandsstudium außerhalb des ERASMUS-Programms planen, die Vereinbarung eines individuellen Studienplans mit der KIT-Fakultät (analog zum ERASMUS Learning Agreement) an.

Du füllst das ERASMUS Learning Agreement oder den individuellen Studienplan der KIT-Fakultät gemeinsam mit der Fachstudienberatung aus. Nach der Rückkehr wird dann die Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen beantragt. Dazu ist das übliche Formular  auszufüllen und mit Belegen (z.B. dem transcript of records) dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Es können auch Studienleistungen anerkannt werden, die nicht zuvor vereinbart waren. Zusatzleistungen können nicht im Ausland erworben werden (SPO §15 (1)).

Außerhalb des Hochschulsystems erbrachte Leistungen

Die Anerkennung von außerhalb des Hochschulsystems erbrachten Leistungen wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der KIT-Fakultät vorgenommen. Er hält dazu Rücksprache mit dem Vertreter der Meteorologie im Prüfungsausschuss.

Solche Leistungen können nur dann an erkannt werden, wenn sie inhaltlich und nach Niveau gleichwertig sind. Die Anrechung erfolgt höchstens bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen LP sofern nachgewiesen und gleichwertig.

(Vgl. § 32 Abs. 4 LHG bzw. § 18 Abs. 5 SPO Master Meteorologie bzw.  § 19 Abs. 5 SPO Bachelor Meteorologie)

Studierende, die neu in den Studiengang Meteorologie immatrikuliert werden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. (siehe § 19 (2), SPO BSc oder § 18 (2), SPO MSc)

 

Generell erfolgt bei der Beurteilung der anzuerkennenden Leistungen kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung. Eine Anerkennung erfolgt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden sollen.