Anerkennung von Leistungen

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Anerkennung von Leistungen

In der folgenden Übersicht findest du Informationen zur Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen aus vorangegangenen Studiengängen oder aus einem Auslandssemester nach §19 SPO BSc oder §18 SPO MSc

Ablauf

Bitte vereinbare zunächst einen Termin bei der Fachstudienberatung Kathi Maurer, um dich zu deinem individuellen Fall beraten zu lassen. Nach der Beratung füllst du das Antragsformular zur Anerkennung aus und stellst deinen Antrag beim Prüfungsausschuss der Fakultät Physik

Beachte bitte, dass durch die Fachstudienberatung nur eine Empfehlung ausgesprochen wird. Die endgültige Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

Achtung: Wirst du neu in den Studiengang Meteorologie immatrikuliert, musst du den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation stellen (siehe § 19 (2), SPO BSc oder § 18 (2), SPO MSc).

Generell erfolgt bei der Beurteilung der anzuerkennenden Leistungen kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung. Eine Anerkennung erfolgt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden sollen.

Die Möglichkeit einer Anerkennung besteht für folgende Szenarien:

Wechsel des Studiengangs innerhalb des KIT

Wenn du aus einem anderen Studiengang zur Meteorologie und Klimaphysik wechseln möchtest, kannst du dir prinzipiell bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen aus deinem alten Studiengang durch den Prüfungsausschuss anerkennen lassen. 

Als Belege dienen dein Notenauszug  und das Modulhandbuch.

Wechsel der Universität innerhalb des gleichen Studiengangs

Wenn du ein an einer anderen Universität begonnenes Studium in Meteorologie  am KIT fortsetzen möchtest, kannst du dir deine bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss anerkennen lassen.

Als Belege dienen dein Notenauszug und das Modulhandbuch der Universität, von der ans KIT gewechselt wurde.

Außerhalb des Hochschulsystems erbrachte Leistungen

Leistungen, die außerhalb des Hochschulsystems erbracht wurden, können nur dann anerkannt werden, wenn sie inhaltlich und nach Niveau gleichwertig sind. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen LP sofern nachgewiesen und gleichwertig.

(Vgl. § 32 Abs. 4 LHG bzw. § 18 Abs. 5 SPO Master Meteorologie bzw.  § 19 Abs. 5 SPO Bachelor Meteorologie).

 

Nach Auslandsaufenthalten

Bei der Planung deines Auslandsstudiums kannst du im Modulhandbuch deiner Gastuniversität Lehrveranstaltungen auswählen, die inhaltlich im Wesentlichen Lehrveranstaltungen des Studienplans der KIT-Fakultät für Physik entsprechen.

Im ERASMUS-Programm füllst vor deinem Auslandsstudium ein Formular zu einem individuellen Studienplan, das sog. Learning Agreement aus. Schlag dazu dem Prüfungsausschuss vor, welche Lehrveranstaltungen und Erfolgskontrollen (Studien- oder Prüfungsleistungen) deiner Gastuniversität solche des KIT ersetzen sollen. Der Umfang (an Leistungspunkten) der anzuerkennenden Lehrveranstaltung darf dabei nicht wesentlich geringer sein, die zentralen Inhalte (gemäß Modulhandbuch) und die Prüfungsform (schriftlich, mündlich,...) müssen übereinstimmen und der Schwierigkeitsgrad der Erfolgskontrolle muss vergleichbar oder höher als am KIT sein.

Wir bieten Studierenden, die ein Auslandsstudium außerhalb des ERASMUS-Programms planen, die Vereinbarung eines individuellen Studienplans mit der KIT-Fakultät (analog zum ERASMUS Learning Agreement) an.

Du füllst das ERASMUS Learning Agreement oder den individuellen Studienplan der KIT-Fakultät gemeinsam mit der Fachstudienberatung aus. Nach der Rückkehr wird dann die Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen beantragt. Dazu ist das übliche Formular  auszufüllen und mit Belegen (z.B. dem transcript of records) dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Es können auch Studienleistungen anerkannt werden, die nicht zuvor vereinbart waren. Zusatzleistungen können nicht im Ausland erworben werden (SPO §15 (1)).